BFH, Beschluss vom 02.03.2011 – IX B 144/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der…
Leitsatz
- NV: Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen .
- NV: Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten besonderen Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom FG als Tatsacheninstanz zu treffenden Entscheidung, aber keine Tatbestandsmerkmale. Die Überprüfung dieser Gesamtwürdigung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. Juli 2010, Az: 2 K 2073/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
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