9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.08.2018 – IX B 143/17

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
ECLI: DE:BFH:2018:B.280818.IXB143.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen .

Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. April 2017 11 K 881/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 5. April 2017, Az: 11 K 881/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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