9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.12.2018 – IX B 142/17

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensfehler
ECLI: DE:BFH:2018:B.191218.IXB142.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind .

Leitsatz

  1. NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht von unterschiedlichen Sachverhalten und in rechtlicher Hinsicht von unterschiedlichen Rechtsfragen ausgegangen sind .
  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Dezember 2016 11 K 539/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 14. Dezember 2016, Az: 11 K 539/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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