9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.03.2011 – IX B 137/10

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensverbindung als prozessleitende Verfügung - Zur Nicht-Protokollierung bestimmter Anträge und Vorgänge - Gegenstand der Prüfung bei Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine prozessleitende Anordnung (wie die Verfahrensverbindung oder -trennung) begründet ebenso wie ihre Unterlassung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert .

Leitsatz

  1. NV: Eine prozessleitende Anordnung (wie die Verfahrensverbindung oder -trennung) begründet ebenso wie ihre Unterlassung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert .
  2. NV: Wer rügt, das FA habe bestimmte Anträge und Vorgänge nicht protokolliert, muss zuvor von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Juli 2010, Az: 9 K 116/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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