9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.04.2014 – IX B 136/13

Zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Aus dem Leitsatz

NV: Die Wohnung eines Zustellungsempfängers im Sinne des § 178 ZPO sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat sich tatsächlich aufhält und die er insbesondere auch um Schlafen nutzt.

Leitsatz

NV: Die Wohnung eines Zustellungsempfängers im Sinne des § 178 ZPO sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat sich tatsächlich aufhält und die er insbesondere auch um Schlafen nutzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. August 2013, Az: 11 K 4796/10 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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