9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2015 – IX B 132/14

Aufhebung der Vorentscheidung bei Erlass einer geänderten Prüfungsanordnung während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

Leitsatz

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 3 K 42/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 7. November 2014, Az: 3 K 42/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat