9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.12.2017 – IX B 130/17

Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss; Vertretungsbefugnis vor dem BFH
ECLI: DE:BFH:2017:B.151217.IXB130.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017 7 K 7053/17 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. September 2017, Az: 7 K 7053/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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