9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.02.2012 – IX B 126/11

Nichtzulassungsbeschwerde: Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag; Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung; vermeintliche Fehlen einer Aussageverweigerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist geklärt. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das FG bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage zu…

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist geklärt. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das FG bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage zu berücksichtigen hat.
  2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt.
  3. NV: Durch die Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung, einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtlicher Fehler, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
  4. NV: Ein Verfahrensmangel wird nicht hinreichend dargetan, wenn die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen einer Aussageverweigerung nicht gerügt haben und zudem die Beteiligten mit dem FG darin übereinstimmten, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 20. Mai 2011, Az: 7 K 638/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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