9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 – IX B 125/12

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung; kumulative FG Begründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zu einer weiteren, wieder eröffneten mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet .

Leitsatz

  1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zu einer weiteren, wieder eröffneten mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet .
  2. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Grunde gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Mai 2012, Az: 2 K 1176/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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