9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.05.2018 – IX B 122/17

Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Divergenz, Verfahrensmangel bei fehlender Vertretungsbefugnis des Finanzamtsvertreters
ECLI: DE:BFH:2018:B.290518.IXB122.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Vermächtnis zu einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb führt, ist geklärt.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Vermächtnis zu einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb führt, ist geklärt.
  2. NV: Der Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Oktober 2017 6 K 1073/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. Oktober 2017, Az: 6 K 1073/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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