BFH, Beschluss vom 31.01.2024 – IX B 120/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.
Leitsatz
- NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.
- NV: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 - 9 K 299/21 H wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. März 2022, Az: 9 K 299/21 H, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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