9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.07.2026 – IX B 12/26

Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
ECLI: DE:BFH:2026:B.240726.IXB12.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dass seitens des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil eine für die Klägerin nachteilige Rechtsauffassung vertreten wird, löst keine Hinweispflicht des FG aus.

Leitsatz

  1. NV: Dass seitens des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil eine für die Klägerin nachteilige Rechtsauffassung vertreten wird, löst keine Hinweispflicht des FG aus.
  2. NV: Ist das angegriffene FG-Urteil nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.11.2025 - 7 K 1745/22 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 26. November 2025, Az: 7 K 1745/22 K, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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