9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.05.2020 – IX B 116/19

Grundsätzliche Bedeutung; Umfang der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht
ECLI: DE:BFH:2020:B.260520.IXB116.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist .

Leitsatz

  1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist .
  2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.11.2019 - 10 K 2899/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 7. November 2019, Az: 10 K 2899/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat