9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 – IX B 116/09

Grundsätzliche Bedeutung nur bei klärungsfähiger Rechtsfrage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Leitsatz

  1. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
  2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen hat, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, sondern vielmehr in dem eigennützigen Bestreben gehandelt hat, persönlich eingegangen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen, ist die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, nicht im Revisionsverfahren klärungsfähig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Mai 2009, Az: 14 K 720/06 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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