BFH, Beschluss vom 05.06.2019 – IX B 114/18
Aus dem Leitsatz
NV: Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.
Leitsatz
NV: Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2018 - 5 K 5185/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juni 2019, Az: 5 K 5185/17, Urteil; nachgehend BVerfG, 20. August 2025, Az: 1 BvR 845/23, Nichtannahmebeschluss; nachgehend BFH, 28. Juli 2022, Az: IX B 67/21, Beschluss; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. September 2021, Az: 5 K 5098/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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