BFH, Beschluss vom 19.05.2010 – IX B 11/10
Aus dem Leitsatz
NV: Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich)…
Leitsatz
NV: Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus; ebenso wenig reicht eine (vermeintliche) Abweichung von einer (veröffentlichten) Verwaltungsmeinung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. November 2009, Az: 1 K 89/06 (Ez), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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