9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.04.2020 – IX B 103/19

Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2020:B.080420.IXB103.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.

Leitsatz

  1. NV: Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.
  2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2019 -14 K 1448/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 30. September 2019, Az: 14 K 1448/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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