9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.03.2014 – IX B 103/13
Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-Urteils - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere auch die Beweiswürdigung des FG, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .
Leitsatz
- NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere auch die Beweiswürdigung des FG, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .
- NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es in seiner Gesamtwürdigung einen Aspekt einbezieht, der im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt hat, zu dem es keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und zu dem sich der Kläger so auch nicht äußern konnte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2013, Az: 5 K 2636/10, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. November 2014, Az: 5 K 1403/14, Urteil; nachgehend BFH, 11. Juli 2017, Az: IX R 42/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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