9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.07.2019 – IX B 1/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen einer Divergenz
ECLI: DE:BFH:2019:B.180719.IXB1.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet .

Leitsatz

NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.11.2018 - 2 K 29/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 27. November 2018, Az: 2 K 29/17 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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