9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – IX B 1/10

Überraschungsentscheidung - Eigenheimzulage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der fachkundig vertretene Kläger unter Berücksichtigung aller vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht.

Leitsatz

  1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der fachkundig vertretene Kläger unter Berücksichtigung aller vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht.
  2. NV: Da das Eigenheimzulagegesetz auslaufendes Recht ist, hat eine Rechtssache hierzu nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. Juli 2009, Az: 3 K 3713/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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