4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – IV S 15/10

Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine Änderung des Streitwerts für Verfahren wegen AdV

Aus dem Leitsatz

1. Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen…

Leitsatz

  1. Der Streitwert für ein Verfahren, in dem um die Qualifikation gesondert und einheitlich festgestellter Gewinne als der Fünftel-Regelung unterliegende außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestritten wird, ist pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Mitunternehmer zu einem Großteil die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können.
  2. Unter den Senaten des BFH gibt es keine Mehrheit für eine Anhebung des Streitwerts von Verfahren wegen AdV. Der Streitwert solcher Verfahren wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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    Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?

    • Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
    • Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
    • Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
    • Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
    Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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