BFH, Beschluss vom 08.03.2011 – IV S 14/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Gericht ist schon vor der Zustellung an seine aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung gebunden, wenn die unterschriebene Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben und anschließend einem Beteiligten formlos bekannt gegeben worden ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen…
Leitsatz
- NV: Das Gericht ist schon vor der Zustellung an seine aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung gebunden, wenn die unterschriebene Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben und anschließend einem Beteiligten formlos bekannt gegeben worden ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, erst nach der Verkündung veröffentlichte Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ist dann nicht mehr möglich .
- NV: Mit der Anhörungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 22. Juli 2010, Az: IV R 29/07, Urteil; nachgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvR 1236/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
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