BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen worden ist.
Leitsatz
- NV: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. An einer solchen Beschwer fehlt es, wenn dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen worden ist.
- NV: Ein wegen fehlender Beschwer unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung ist durch Beschluss abzulehnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 13. Dezember 2012, Az: IV R 51/10, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. November 2009, Az: 5 K 1593/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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