4. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.05.2013 – IV R 35/10

Keine Klagebefugnis des Treugebers gegen Feststellungen auf der ersten Stufe des gestuften Feststellungsverfahrens - Treugeber als Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über die Frage, ob ein Treugeber Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist, ist im zweistufigen Verfahren auf der zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden.

Leitsatz

  1. NV: Über die Frage, ob ein Treugeber Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist, ist im zweistufigen Verfahren auf der zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden.
  2. NV: Dem Treugeber steht gegen die die Personengesellschaft betreffenden Feststellungen auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens kein Klagerecht zu.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 22. Juli 2010, Az: 2 K 179/08, Urteil; nachgehend FG Hamburg, 25. November 2015, Az: 2 K 203/13, Urteil

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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