4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.05.2010 – IV R 35/09

Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO nur bei offenbaren Unrichtigkeiten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung.

Leitsatz

  1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung.
  2. NV: Die nahezu wortgleiche Übernahme des Sachverhalts der Einspruchsentscheidung in den Urteilstatbestand steht der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung entgegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2008, Az: 11 K 647/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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