BFH, Urteil vom 21.12.2022 – IV R 27/20
Aus dem Leitsatz
NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.10.2019 - X R 23/18).
Leitsatz
NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.10.2019 - X R 23/18).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.09.2020 - 6 K 3607/17 Kfz aufgehoben. Die Sache ist weiterhin bei dem Finanzgericht Münster anhängig. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. September 2020, Az: 6 K 3607/17 Kfz, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 7 Nr. 1 KraftStG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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