4. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.11.2013 – IV R 13/11

Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines mechanischen Versehens des Sachbearbeiters durch den Sachgebietsleiter

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Steuerbescheid kann nach § 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterläuft und der Sachgebietsleiter die Eingaben des Sachbearbeiters bei der abschließenden Zeichnung ungeprüft übernimmt .

Leitsatz

NV: Ein Steuerbescheid kann nach § 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterläuft und der Sachgebietsleiter die Eingaben des Sachbearbeiters bei der abschließenden Zeichnung ungeprüft übernimmt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 1. März 2011, Az: 13 K 3598/08 F, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 13. Januar 2015, Az: 13 K 688/14 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 129 S. 1 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Weitere Entscheidungen zu § 129 AO

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