4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.03.2012 – IV B 97/11

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Greifbare Gesetzwidrigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das FG bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt .

Leitsatz

  1. NV: Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das FG bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt .
  2. NV: Die schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- eine solchen Verfahrensmangel ergeben .
  3. NV: Zur Darlegung einer Divergenz müssen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herausgearbeitet und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüber gestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird .
  4. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist .
  5. NV: Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nur in Ausnahmefällen noch grundsätzliche Bedeutung zu .
  6. NV: Die Zulassung der Revision wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" setzt voraus, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Mai 2011, Az: 4 K 1595/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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