4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.11.2013 – IV B 86/13

Keine erweiternde Auslegung des § 7g EStG für Härtefälle

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bezogen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ein einmal benanntes Wirtschaftsgut nicht durch ein anderes, nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut ersetzt werden darf, im Auslegungswege Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, ist nicht…

Leitsatz

NV: Die Frage, ob von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bezogen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ein einmal benanntes Wirtschaftsgut nicht durch ein anderes, nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut ersetzt werden darf, im Auslegungswege Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Danach lässt weder der Wortlaut des § 7g EStG noch der mit der Norm verfolgte Begünstigungszweck eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende erweiternde Auslegung zu.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Juli 2013, Az: 3 K 1/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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