4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.05.2012 – IV B 70/11
Entscheidung des Behördenleiters über Befangenheitsantrag gegen Amtsträger ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt
Aus dem Leitsatz
1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Entscheidung des Behördenleiters nach § 83 AO über das Gesuch eines Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines Amtsträgers kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
Leitsatz
- NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Entscheidung des Behördenleiters nach § 83 AO über das Gesuch eines Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines Amtsträgers kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
- NV: Dies gilt auch für Fahndungsprüfer ungeachtet seiner Doppelfunktion im Besteuerungs- und Strafverfahren. Denn auch die ablehnende Entscheidung des Dienstvorgesetzten über das von einem Beteiligten geltend gemachte Ablehnungsgesuch stellt in dem Strafverfahren keinen Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dar, welcher mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 17. März 2011, Az: 11 K 3092/10 S, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 83 AOBesorgnis der Befangenheit
- § 197 AOBekanntgabe der Prüfungsanordnung
- § 393 Abs. 1 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- § 386 Abs. 2 AOZuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 23 Abs. 1 GVGEG
- § 21 VwVfG
- § 44a VwVfG
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