4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 02.02.2012 – IV B 60/10
Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist.
Leitsatz
- NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist.
- NV: Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung vom (vermeintlich) Steuerberechtigten schon vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids beantragt wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2010, Az: 6 K 640/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 189 S. 3 AOÄnderung der Zerlegung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 FGORevision
Weitere Entscheidungen zu § 189 AO
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat