4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.02.2012 – IV B 60/10

Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist.

Leitsatz

  1. NV: Die Nachholung oder Änderung der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags setzt einen Antrag des (vermeintlich) übergangenen Steuerberechtigten voraus, der vor Ablauf der in § 189 Satz 3 AO genannten Jahresfrist zu stellen ist.
  2. NV: Die Zerlegungssperre des § 189 Satz 3 AO greift auch dann nicht ein, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung vom (vermeintlich) Steuerberechtigten schon vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids beantragt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2010, Az: 6 K 640/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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