4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.01.2011 – IV B 53/09

Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Postzustellungsurkunde (PZU) - Beweiskraft der PZU - Gegenbeweis - Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Aus dem Leitsatz

NV: Von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger geltend macht, die Ladung nicht erhalten zu haben, diese jedoch laut Postzustellungsurkunde in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, weil der Postbedienstete die Empfänger in der Wohnung nicht…

Leitsatz

NV: Von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger geltend macht, die Ladung nicht erhalten zu haben, diese jedoch laut Postzustellungsurkunde in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, weil der Postbedienstete die Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte für einen Gegenbeweis bestehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. März 2009, Az: 9 K 4828/99, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 96 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat