4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 – IV B 50/10

Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Nachprüfung des Ablaufs der Beschwerdefrist durch den Prozessbevollmächtigten - Keine Wiedereinsetzung bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Ablaufs der Beschwerdefrist verpflichtet .

Leitsatz

  1. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Ablaufs der Beschwerdefrist verpflichtet .
  2. NV: Der Prozessbevollmächtigte muss sich bei erfolgter Zustellung gegen Postzustellungsurkunde für die Berechnung der Beschwerdefrist an dem auf dem Umschlag vermerkten Tag der Zustellung orientieren. Zu diesem Zweck ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk zwingend aufzubewahren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 13. April 2010, Az: 6 K 1403/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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