4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 – IV B 46/09

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern - Anordnung einer Außenprüfung auch zur Feststellung einer Steuerhinterziehung zulässig

Aus dem Leitsatz

1.NV: Zu den Darlegungserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, des Vorliegens einer Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensfehlern .

Leitsatz

1.NV: Zu den Darlegungserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, des Vorliegens einer Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensfehlern . 2. NV: Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu einem Problemkreis vor, muss die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, welche neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat . 3. NV: Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 26. Februar 2009, Az: 11 K 1273/07 AO, Urteil; nachgehend BVerfG, 9. August 2012, Az: 1 BvR 1902/11, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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