4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 – IV B 14/12

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernis eines auf die überlange Dauer des Verfahrens gestützten Verfahrensmangels

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, worauf die Dauer des Verfahrens beruht, dass sie der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet werden kann und dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Leitsatz

  1. NV: Zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, worauf die Dauer des Verfahrens beruht, dass sie der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet werden kann und dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
  2. NV: Eine überlange Verfahrensdauer zeitigt keine Auswirkungen auf den Steueranspruch, insbesondere führt sie nicht zu dessen Verwirkung.
  3. NV: Eine festgestellte überlange Verfahrensdauer kann insoweit auf die Entscheidung des FG Einfluss haben, als sich dadurch bedingte Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung zugunsten des Klägers auswirken. Dies allerdings nur, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. November 2011, Az: 9 K 2013/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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