4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 – IV B 139/09

Verfassungsmäßigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist nicht mehr klärungsbedürftig - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die…

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegrenzung einbezogen wurden, ist nicht mehr klärungsbedürftig .
  2. NV: Die Auffassung, dass § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. durch den sachlichen Differenzierungsgrund der "Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern" gerechtfertigt sei, ist weder willkürlich noch greifbar gesetzeswidrig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. Oktober 2011, Az: 2 BvR 858/11, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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