BFH, Beschluss vom 02.03.2011 – IV B 139/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die…
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegrenzung einbezogen wurden, ist nicht mehr klärungsbedürftig .
- NV: Die Auffassung, dass § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. durch den sachlichen Differenzierungsgrund der "Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern" gerechtfertigt sei, ist weder willkürlich noch greifbar gesetzeswidrig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. Oktober 2011, Az: 2 BvR 858/11, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStGTarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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