BFH, Beschluss vom 14.04.2015 – IV B 115/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck. Lediglich ein Verweis in einer gerichtlichen Entscheidung auf eine Webseite im Internet ersetzt die erforderliche dauerhafte Sicherung nicht .
Leitsatz
- NV: Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck. Lediglich ein Verweis in einer gerichtlichen Entscheidung auf eine Webseite im Internet ersetzt die erforderliche dauerhafte Sicherung nicht .
- NV: Eine Gehörsverletzung stellt nur dann einen absoluten Revisionsgrund dar, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht und nicht nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. September 2013 12 K 911/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. September 2013, Az: 12 K 911/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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