4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 – IV B 111/11

Fehlende Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage, die ihrerseits von der vorgreiflichen Klärung weiterer Rechtsfragen abhängt - Bestimmung des Teilwerts eines Grundstücks bei Vorliegen eines Einheimischen-Modell-Vertrags

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einer Rechtsfrage fehlt es schon deshalb an der Klärungsfähigkeit, wenn sie ihrerseits von der vorgreiflichen Klärung weiterer Rechtsfragen abhängt, die nur den vorliegenden konkreten Einzelfall betreffen.

Leitsatz

  1. NV: Einer Rechtsfrage fehlt es schon deshalb an der Klärungsfähigkeit, wenn sie ihrerseits von der vorgreiflichen Klärung weiterer Rechtsfragen abhängt, die nur den vorliegenden konkreten Einzelfall betreffen.
  2. NV: Der in einem Vertrag nach dem Einheimischen-Modell vereinbarte Ankaufswert ist für die Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks nicht heranzuziehen, wenn alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass das Grundstück nach den einschlägigen Bauvorschriften bereits bebaubar war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 12. Juli 2011, Az: 2 K 769/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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