4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.07.2013 – IV B 109/12
Berichtigungsantrag nach § 107 FGO und Nichtzulassungsbeschwerde - Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren - Darlegung eines Gehörsverstoßes bei behaupteter Überraschungsentscheidung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zielt bei gleichzeitigem Antrag nach § 107 FGO auch die Nichtzulassungsbeschwerde allein auf eine Berichtigung des FG-Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, so kann mit der Beschwerde die Zulassung der Revision nach den §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO nicht erreicht werden .
Leitsatz
- NV: Zielt bei gleichzeitigem Antrag nach § 107 FGO auch die Nichtzulassungsbeschwerde allein auf eine Berichtigung des FG-Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, so kann mit der Beschwerde die Zulassung der Revision nach den §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO nicht erreicht werden .
- NV: Im Rechtsmittelverfahren kann die Hauptsache nur dann wirksam für erledigt erklärt werden, wenn das Rechtsmittel (hier die Nichtzulassungsbeschwerde) im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zulässig war .
- NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes (hier Überraschungsentscheidung), der sich auf einzelne Feststellungen bezieht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 28. Juni 2012, Az: 5 K 4958/07 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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