BFH, Beschluss vom 23.10.2013 – IV B 104/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird eine zweigliedrige Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation vollbeendet, geht die Klagebefugnis der Personengesellschaft für eine Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nicht auf den verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über. Vielmehr kann der…
Leitsatz
- NV: Wird eine zweigliedrige Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation vollbeendet, geht die Klagebefugnis der Personengesellschaft für eine Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nicht auf den verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über. Vielmehr kann der Gewinnfeststellungsbescheid von jedem vormaligen Gesellschafter selbst angefochten werden.
- NV: Zu einer Klage, die ein ehemaliger Gesellschafter gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt, sind grundsätzlich alle anderen in dem Streitzeitraum beteiligten Gesellschafter beizuladen. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können.
- NV: Macht ein ehemaliger Gesellschafter mit der Klage Sonderbetriebsausgaben geltend und beruft er sich dabei auch auf die Nichtigkeit eines Änderungsbescheids, sind alle die ehemaligen Gesellschafter beizuladen, die von dem Wegfall des Änderungsbescheids betroffen wären.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2013, Az: 1 K 1153/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
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- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
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