4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 – IV B 103/08

Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist .

Leitsatz

  1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist .
  2. NV: Einer Frage, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2008, Az: 6 K 10383/05 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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