BFH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV B 1/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wer seine Bestellung zum Nachtragsliquidator ausdrücklich beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung .
Leitsatz
- NV: Wer seine Bestellung zum Nachtragsliquidator ausdrücklich beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung .
- NV: Ein Treugeber ist nicht gehindert geltend zu machen, dass der geänderte Feststellungsbescheid erster Stufe, der Grundlagenbescheid für den gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid zweiter Stufe ist, nicht wirksam bekannt gegeben worden sei .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. Dezember 2010, Az: 5 K 228/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 352 AOEinspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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