3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2012 – III S 37/10 (PKH)

Krankheitsbedingte Terminsverlegung

Aus dem Leitsatz

NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage…

Leitsatz

NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage der Mitteilung einer Reha-Klinik, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung solle eine --tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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