3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.12.2013 – III S 23/13 (PKH)

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht, erfordert eine ordnungsgemäße Rüge insbesondere die genaue Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, und die Benennung der…

Leitsatz

  1. NV: Wird mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht, erfordert eine ordnungsgemäße Rüge insbesondere die genaue Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, und die Benennung der sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände.
  2. NV: Wird mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG-Urteil an einem gravierenden Rechtsanwendungsfehler leide, sind in der Beschwerdeschrift insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren substantiiert darzulegen.
  3. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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