3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.08.2010 – III S 19/10 (PKH)
Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes an ein volljähriges behindertes Kind - Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch nach Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil festzusetzen und an diesen auszuzahlen.
Leitsatz
- NV: Auch nach Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil festzusetzen und an diesen auszuzahlen.
- NV: Die Entscheidung, ob das Kindergeld auf das Alg II des Kindergeldberechtigten als Einkommen anzurechnen ist, fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
- NV: Die Familienkasse ist nur dann verpflichtet, das Kindergeld an das (volljährige) Kind auszuzahlen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird.
- NV: Das Kindergeld kann nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt zu zahlen braucht, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. SGB XII bezieht.
- NV: Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der fremdsprachige Beteiligte die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht.
- NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet des FG nach pflichtgemäßem Ermessen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 S. 1 EStGKinder
- § 64 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 74 Abs. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 185 GVG
- §§ 41ff SGB 12
- § 41 SGB 12
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- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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