3. SenatNV

BFH, Urteil vom 27.10.2011 – III R 92/10

Kindergeldanspruch: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsprüfung - Kein grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot bei den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen - Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - Ausbildungsplatzsuche - Bindung an tatrichterliche Würdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aufwendungen des Kindes für eine private Haftpflichtversicherung sind von dessen Einkünften und Bezügen nicht abziehbar .

Leitsatz

  1. NV: Aufwendungen des Kindes für eine private Haftpflichtversicherung sind von dessen Einkünften und Bezügen nicht abziehbar .
  2. NV: Ein in § 12 Nr. 1 EStG wurzelndes grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot steht dem Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung nicht entgegen .
  3. NV: Aufwendungen, die sowohl durch die Ausbildung als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, sind grundsätzlich aufzuteilen und im Umfang des ausbildungsbedingten Veranlassungsbeitrags bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 370/08, Urteil

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