3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.12.2014 – III R 9/14

Beschäftigungslosigkeit eines selbständig tätigen Kindes

Aus dem Leitsatz

Die selbständige Betätigung eines Kindes --hier: als Kosmetikerin-- schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8…

Leitsatz

Die selbständige Betätigung eines Kindes --hier: als Kosmetikerin-- schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2013 1 K 757/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. März 2013, Az: 1 K 757/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
  • § 119 Abs. 1 SGB 3
  • § 119 Abs. 3 SGB 3
  • § 8 SGB 4
  • § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4
  • § 138 Abs. 3 SGB 4

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