3. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 87/09
Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und unbeschränkt steuerpflichtigen Selbständigen für seine in Österreich bei der Mutter lebenden Kinder - Persönlicher Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71
Aus dem Leitsatz
1. Anhang I Teil I Buchst. D (bzw. Buchst. E in der ab 2007 geltenden Fassung) Ziff. b der VO Nr. 1408/71 sieht eine Anwendung der für Familienleistungen geltenden Vorschriften der Art. 72 ff. der VO Nr. 1408/71 für den Fall, dass ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen ist, bei in der gesetzlichen…
Leitsatz
- Anhang I Teil I Buchst. D (bzw. Buchst. E in der ab 2007 geltenden Fassung) Ziff. b der VO Nr. 1408/71 sieht eine Anwendung der für Familienleistungen geltenden Vorschriften der Art. 72 ff. der VO Nr. 1408/71 für den Fall, dass ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen ist, bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Selbständigen nur dann vor, wenn eine Versicherungspflicht besteht, nicht dagegen bei einer nur freiwilligen Versicherung .
- Erfüllt ein nach deutschem Recht Kindergeldberechtigter die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. D (bzw. Buchst. E in der ab 2007 geltenden Fassung) der VO Nr. 1408/71 nicht, kann sich eine Anwendbarkeit der Antikumulierungsvorschriften des Art. 76 der VO Nr. 1408/71 und des Art. 10 der VO Nr. 574/72 auch daraus ergeben, dass der andere Elternteil in den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fällt und deshalb die Kinder als Familienangehörige i.S. des Art. 1 Buchst. f Ziff. i der VO Nr. 1408/71 anzusehen sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. November 2009, Az: 10 K 4210/08 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
- Art. 13 EWGV
- Art. 76 Anh 1 EWGV
- Art. 10 EWGV 574/72
- Art. 2 Tit 1 EWGV
- Art. 72 EWGV
- Art. 72ff EWGV
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