BFH, Urteil vom 24.02.2010 – III R 83/07
Aus dem Leitsatz
NV: Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.
Leitsatz
NV: Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 5. Juli 2006, Az: 1 K 148/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG
- § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG
- § 5 InvZulG
- § 137 BGBRechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 InvZulG
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