3. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.02.2010 – III R 80/08

Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.

Leitsatz

  1. NV: Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
  2. NV: Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weiteren Ausbildungsmaßnahmen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 19. Juli 2007, Az: 5 K 1353/06, Urteil

Zitierte Normen

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